Die Düfte von Hugo Boss, Jil Sander oder Calvin Klein werden voraussichtlich auch weiterhin nur in ausgewählten Shops im Internet verfügbar sein. Der Europäische Gerichtshof hat entsprechende Klauseln in den Verträgen des Anbieters Coty für grundsätzlich möglich erklärt. Eine solche Vertriebsbeschränkung könne dazu dienen, das Luxusimage bestimmter Produkte zu stärken.
Hersteller erteilen Marktplatzverbote
Ob Nike, Sony oder Lego, viele Marken sehen es nicht gerne, wenn ihre Produkte auf großen Verkaufsplattformen angeboten werden. Im stationären wie im Onlinehandel legen sie Wert auf Exklusivität bei Präsentation und Beratung. Dass ein Verkaufsverbot für einzelne Webseiten unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist, hat nun der Europäische Gerichtshof befunden. Luxusartikel wie Parfums gehörten zu den Produkten, bei denen ein selektives Vertriebssystem mit EU-Recht vereinbar sei.
Angefordert hatte die Entscheidung das Oberlandesgericht Frankfurt. Hier streiten bereits seit 2014 die Parfümeriekette Akzente und Coty Germany, die unter anderem Beautyprodukte von Boss, Gucci und Davidoff vertreibt. Wer die Marken im niedergelassenen Handel verkaufen will, muss bestimmte Qualitätskriterien hinsichtlich Ausstattung, Beleuchtung und Mobiliar erfüllen. Nur so autorisierte Händler dürfen dann auch online verkaufen, allerdings nur im eigenen Shop, und nicht bei Drittanbietern.
Verkauft wird vor allem ein Image
Doch die Akzente GmbH wollte die edlen Düfte auch in ihrem Amazon-Shop einstellen und klagte gegen das Verbot im Händlervertrag. Die europäischen Richter wiesen aber darauf hin, dass ein Anbieter wie Coty mit Portalen wie eBay und Amazon keine Verträge abgeschlossen hat. Nur vom autorisierten Händler könne das Unternehmen daher verlangen, die Auflagen bei der Präsentation einzuhalten.
Um dem Produktimage nicht zu schaden, dürfe deshalb der Handel über Drittanbieter eingeschränkt werden. Zulässig sei das aber nur, wenn die Wiederverkäufer nach objektiven Kriterien ausgewählt würden, die nicht über das erforderliche Maß an Selektion hinausgingen. Ob diese Vorgaben für Coty und den Amazon Marketplace erfüllt sind, muss nun wieder das Oberlandesgericht Frankfurt feststellen.
Fazit
Vertriebsbeschränkungen im Onlinehandel beeinflussen den Wettbewerb, daran hat auch der EuGH keinen Zweifel. Gerechtfertigt sind sie nach Meinung der Richter dennoch, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen: Die Verkaufsverbote müssen zur Wahrung der Produktqualität notwendig sein, und sie dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Für Händler bedeutet das: Ob Markenprodukte über Drittanbieter verkauft werden dürfen, hängt von den speziellen Eigenschaften und der genauen Vertragsformulierung der Hersteller ab.