https://www.abmahnung-internet.de/abmahnung-ebay.htm
Die massenhaften Abmahnungen aufgrund der ungeprüften Verwendung der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung haben Shop-Betreiber und eBay-Händler in letzten Jahren sehr viel Zeit und Geld gekostet.
Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".
Die Hintergründe der Musterwiderrufsbelehrung
Hintergrund waren Neuregelungen des Fernabsatzrechts, die Händler im Internet verpflichteten, ihre Kunden über das Bestehen und die Einzelheiten der Ausübung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts zu informieren. Das Bundesjustizministerium hatte hierzu ein amtliches Muster für eine Widerrufsbelehrung erstellen lassen, dass die Händler nutzen sollten, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Viele Händler hatten sich auf die Aussagen des Justizministeriums verlassen und die Musterbelehrung ohne anwaltliche Hilfe übernommen.
Daraufhin wurden Sie von Wettbewerbern kostenpflichtig wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht abgemahnt. Für die betroffenen Händler war es um so erstaunlicher, dass die Gerichte in der Regel den Abmahnern Recht gaben. Als Rechtsanwalt, der die Betroffenen bei der Abwehr von Abmahnungen und bei der rechtssicheren Gestaltung von Online-Shops und eBay-Auftritten berät, war es oftmals sehr schwer zu erklären, weshalb man abgemahnt werden kann, obwohl man sich doch auf eine Vorlage des Bundesjustizministeriums verlassen hat.
Massenhafte Abmahnungen trotz Verwendung eines amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung
Die Gerichte haben in den vergangenen Jahren nahezu jeden einzelnen Satz der alten Musterwiderrufsbelehrung für unzulässig erklärt. Insbesondere dann, wenn die Belehrung nicht in Textform vor Vertragsschluss erfolgte (dies ist bei Auktionsplattformen wie eBay der Fall), passte das amtliche Muster schlicht nicht und gab Anlass zu massenhaften Abmahnungen. Auch bei Online-Shops, in denen der Vertragschluss bereits mit der Bestellung des Kunden abgeschlossen war, konnte das Muster nicht ohne Änderungen übernommen werden.
Abgemahnt wurden bei ungeprüfter Übernahme der Musterwiderrufsbelehrung insbesondere folgende Punkte:
- Die Dauer der Frist
Diese beträgt im amtlichen Muster 2 Wochen. Allerdings ist eine Frist von 2 Wochen nur dann möglich, wenn die Belehrung in Textform vor Vertragsschluss erfolgt. Dies ist in Online-Shops nur bei entsprechender Gestaltung des Vertragsschlusses möglich, bei Plattformen wie eBay überhaupt nicht. Andernfalls gilt die Monatsfrist. - Beginn der Frist „mit Erhalt dieser Belehrung“
Die alte Belehrung sprach davon, das die Widerrufsfrist „mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Auch dies war – wenn überhaupt - nur zulässig, wenn die Belehrung vor Vertragsschluss in Textform erfolgt. Eine Belehrung auf eine Shop- oder Angebotsseite ist nach Auffassung der Gerichte aber keine Belehrung in Textform. - Beginn der Frist „mit Erhalt einer Belehrung in Textform“
Auch die Formulierung „ Die Widerrufsrist beginnt nach Erhalt einer Belehrung in Textform“ wurde abgemaht. Hier wurde darauf abgestellt, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Belehrung in Textform beginnt, nicht schon am selben Tag. - Der Beginn der Frist „mit Erhalt einer Belehrung in Textform und der Ware“
Zudem wurde häufig vergessen darauf hinzuweisen, dass die Belehrung in Textform allein nicht ausreicht, notwendig ist zudem ein Hinweis auf den Erhalt der Ware. - Wertersatzklausel für benutzte Waren
Beim Widerruf stellt sich für die Händler stets die Frage, was geschieht, wenn ein Kunde bestellt, die Ware nutzt und dann widerruft. Oftmals konnte die Ware aufgrund der Gebrauchsspuren nicht mehr als Neuware, in Extremfällen überhaupt nicht mehr verkauft werden. Hier kann zwar eine Wertersatzklausel helfen, aber auch diese ist an eine entsprechende Gestaltung des Vertragsschlusses und die Möglichkeit der Belehrung in Textform vor Vertragsschluss gebunden. Gerade hier standen die Händler vor einem Dilemma. Wurde die Wertersatzklausel eingefügt, konnte abgemahnt werden, wenn nicht vor Vertragsschluss in Textform belehrt wurde. Wurde die Klausel weggelassen, konnte für benutzte Ware kein Wertersatz geltend gemacht werden. Der Händler blieb dann auf den Kosten der Rückendung und wertloser Ware sitzen. - Eigenmächtige Ausgestaltung des Widerrufstextes
Hinzu kommen zahllose Abmahnungen, die sich darauf stützen, dass Händler und Shopbetreiber zahlreiche Zusätze und Einschränkungen selbst hinzugefügt haben. Ein Musterbeispiel dafür, wie man es nicht macht, wurde vor dem OLG Hamm verhandelt. Hier hatte es ein Händler geschafft, 14 (!) Fehler innerhalb einer Widerrufsbelehrung unterzubringen. Das Urteil bietet eine Übersicht über viele Fehler, die man bei der Bearbeitung der Musterbelehrung als Händler machen kann: http://www.abmahnung-internet.de/abmahnung-ebay.htm