Niedersachsen: Shisha-Bars müssen geschlossen bleiben

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Eine Gastronomin betreibt ein Restaurant in Hannover. Dort können Gäste auch Shisha-Pfeifen rauchen. Die aktuelle Corona-Verordnung Niedersachsens verbietet das derzeit jedoch. Demnach müssen Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geschlossen bleiben. Die Gastronomin darf daher nur Getränke und Speisen in ihrer Lokalität anbieten. Das hielt sie nicht für angemessen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg kam jetzt zu dem Schluss: Die Corona-Verordnung ist rechtmäßig. Was spricht aus Sicht der Richter dagegen, Shisha-Pfeifen zu erlauben?

So entschied das OVG Lüneburg über Shisha-Bars

Die Richter des OVG Lüneburg gaben an: Es ist unklar, wie riskant das Rauchen von Shisha-Pfeifen ist. Denn: Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung konnte wissenschaftlich nicht nachweisen, dass die Infektionsgefahr beim Rauchen einer Shisha-Pfeife größer ist als beim Ausstoß von Atemluft. Zudem könnte die Infektionsgefahr gesenkt werden, indem nicht mehrere Personen eine Shisha-Pfeife teilen dürfen.

Gleichzeitig sahen die Richter den Gesundheitsschutz der Bevölkerung als besonders wichtig an. Zudem ist die Gastronomin durch die Corona-Maßnahme nicht in ihrer Existenz bedroht. Denn: Sie kann in ihrem Restaurant nach wie vor Gastronomie und Unterhaltung anbieten. Und: Nach der aktuellen Corona-Verordnung Niedersachsens müssen Shisha-Bars nur noch bis zum 05. Juli 2020 geschlossen bleiben. In Abwägung beider Seiten kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Gastronomin weiter keine Shisha-Pfeifen anbieten darf. Sie lehnten ihren Eilantrag daher ab (Az. 13 MN 229/20). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fazit

Seit wenigen Tagen dürfen Kinos und Theater in Niedersachsen wieder öffnen. Dabei müssen Kunden jedoch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Kurz zuvor hatte das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig noch entschieden, dass Kinos in Niedersachsen geschlossen bleiben müssen (Beschluss vom 12.06.2020, Az. 4 B 209/20). Die Betreiberin eines Kinos in Salzgitter hatte einen Hygieneplan aufgestellt, der die Infektionsgefahr senken sollte. Dazu wollte sie unter anderem Tickets nur online verkaufen und Kunden dazu verpflichten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Richter des VG gingen jedoch davon aus, dass der vorgelegte Hygieneplan Kunden vor dem Coronavirus nicht schützen kann. Sie sahen zudem auch keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Freizeitangeboten wie Museen und Galerien. Diese Entscheidung ist jetzt nicht mehr relevant.

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