Facebook-Marketing: So nutzen Sie Facebook-Pages rechtssicher für Ihr Unternehmen

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Immer mehr Unternehmen drängen in das Web 2.0. Der eigene Facebook-Auftritt ist dabei derzeit das beliebteste Werkzeug im Bereich „Social Media“. Allerdings können Unternehmen mit unprofessionellen oder unzulässigen Maßnahmen schnell das Vertrauen der Nutzer und potentiellen Kunden verspielen.

Unser Top-Artikel zeigt, welche rechtlichen Anforderungen bei der Planung und Umsetzung des eigenen Unternehmensauftritts bei Facebook beachtet werden müssen.

1. Der eigene Unternehmensname als Seitenname

Hat sich ein Unternehmen dazu entschlossen, bei Facebook vertreten zu sein, so wird dieses in aller Regel als „Seite“ auf Facebook aktiv. Bereits bei der Wahl des Namens der Seite ist darauf zu achten, dass keine fremden Namens- und Markenrechte verletzt werden. So besteht zum einen das Gebot, nicht unter dem Namen von anderen Personen oder Unternehmen bei Facebook aufzutreten, weil darin ein Verstoß gegen § 12 BGB gesehen werden kann und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche die Folge sein können.

Außerdem sollte bei der Wahl eines geeigneten Namens darauf geachtet werden, dass keine fremden Markenrechte verletzt werden oder geschützte geschäftliche Bezeichnungen im Sinne des Markenrechts verwendet werden. Entdeckt beispielsweise ein Unternehmen, dass ihr eigener Name oder eines ihrer als Marke eingetragenen Produkte bei Facebook ohne Einwilligung verwendet wird, so kann sich daraus ein markenrechtlicher Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch gem. §§ 14, 15 MarkenG ergeben.

2. Impressumspflicht auch auf Facebook?

Gemäß §§ 5 TMG, 55 RStV sind Anbieter von Telemedien grundsätzlich verpflichtet, Namen und Anschrift „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten. Zunächst ist festzuhalten, dass man wohl mit guten Gründen davon ausgehen kann, dass es sich bei einer Seite auf Facebook um ein Telemedium handelt. Eine Seite eines Unternehmens auf Facebook dient nicht zuletzt dazu, die Bekanntheit eines Unternehmens zu steigern und mehr Umsatz zu generieren; die Seite wird damit regelmäßig gerade nicht ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken verwendet, so dass eine Impressumspflicht grundsätzlich besteht.

Es fragt sich jedoch, wie man dieser Impressumspflicht auf Facebook nachkommen kann. Die Impressumsangaben müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Dies ist jedenfalls nach einer Entscheidung des OLG München dann anzunehmen, wenn das Impressum nach zwei Klicks erreichbar ist. Um dieser Vorgabe zu genügen, müssen Unternehmen entweder direkt auf Facebook unter dem Punkt „Info“, oder unter einer eigens hierfür eingerichteten Unterseite der Seite ein Impressum vorhalten. Alternativ kann aber natürlich auch auf der „Info“-Seite ein Link vorgehalten werden, welcher direkt zum Impressum der eigenen Webseite führt.

3. Gewinnspiele auf Facebook

Das Thema Gewinnspiele eignet sich hervorragend, um auf den eigenen Unternehmsauftritt bei Facebook aufmerksam zu machen und neue Follower zu gewinnen. Allerdings sind hier zunächst die allgemeinen Vorgaben der Rechtsprechung zu Gewinnspielen zu beachten. Zudem muss hier auch regelmäßig geprüft werden, welche Spielräume Facebook hier den Nutzern bei der Veranstaltung von Gewinnspielen lässt.

4. Die Verwendung von Fotos und Grafiken

Möchte man den eigenen Unternehmensauftritt auf Facebook mit Fotografien und Grafiken verschönern, so sollte sichergestellt werden, dass für die hierfür verwendeten Bilder auch entsprechende Nutzungsrechte vorliegen. Stellt man die Bilder nicht selbst her, so ist darauf zu achten, dass bei kostenfreien Lizenzen alle vorgegebenen Bedingungen eingehalten werden, insbesondere, ob diese für eine kommerzielle Verwendung geeignet sind (was wohl regelmäßig bei einem Unternehmensauftritt gegeben sein wird). Unproblematisch ist dies, wenn sich das Unternehmen Fotos bedient, die nur über kostenpflichtige Fotoportale verfügbar sind.

Erstellt das Unternehmen eigene Fotografien und erscheinen dort Angestellte des Unternehmens, so ist zwar hierfür gem. §22 I 2 KunstUrhG regelmäßig eine Einwilligung erteilt, da der Arbeitnehmer eine Entlohnung erhält. Diese gilt jedoch regelmäßig als nur solange erteilt, wie auch die Entlohnung gezahlt wird und damit der Arbeitsvertrag besteht. Es sollte daher regelmäßig mit den Angestellten vereinbart werden, dass die Fotografien auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus verwendet werden dürfen.

5. Inhalte des Unternehmens auf der Facebook Seite

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Unternehmen für alle Inhalte, welche es auf die eigene Facebook Seite setzt, selbst verantwortlich ist. Insbesondere dürfen keine Aussagen veröffentlicht werden, welche die Grenze zur Schmähkritik übersteigen oder sonstigen Rechte Dritter verletzen.

Möchte ein Unternehmen beispielsweise Preisangaben aus dem eigenen Online Shop auch auf der Facebook Seite veröffentlichen, so müssen sich diese Angaben an den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechend des § 1 PAngV orientieren. Insbesondere muss also der vollständige Endpreis der Ware angegeben werden und alle Preisbestandteile beinhalten sowie die Versandkosten aufgelistet werden.

 


 

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5. Freundschaften

6. Mitarbeiterbeiträge auf Facebook - Wer braucht Social Media Guidelines?

Oft ermuntern Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter, Beiträge auf dem Facebook-Profil des Unternehmens zu posten. Wenn man die Kommunikation über Facebook nicht ausschließlich auf der Ebene der Geschäftsleitung ansiedeln oder komplett in die Hände einer Marketingagentur legen will, sollte sich jeder Arbeitgeber im klaren darüber sein, dass die Kommunikation durch Mitarbeiter oft ungefiltert und sehr direkt erfolgt. Es gibt mittlerweile unzählige Beispiele für misslungene Äusserungen auf Facebook-Profile, die oftmals erheblichen negative Folgen für das Unternehmen nach sich gezogen haben. Dabei trifft es nicht nur kleine und mittlere Unternehmen aus der  IT-Branche, auch große Konzerne wie Daimler-Benz oder die Deutsche Bahn AG haben aktuell mit problematischen Aussagen von Mitarbeitern auf Facebook oder anderen Sozialen Netzwerken zu kämpfen. Zudem besteht immer die Gefahr, dass es wissentlich oder unwissentlich zum Verrat von Firmengeheimnissen kommt.

Und auch für die Arbeitnehmer können unüberlegte Aussagen über das Unternehmen unangenehme Konsequenzen bis hin zu Abmahnungen und Kündigung haben.

Deswegen sind so genannte Social Media Guidelines, also verbindliche Anweisungen der Geschäftsführung an die Mitarbeiter, ein Muss für jedes Unternehmen, dass eine ungefilterte Kommunikation durch Mitarbeiter in Sozialen Netzwerken zulässt. Den Mitarbeitern werden so klaren Anweisungen an die Hand gegeben, was auf Facebook erlaubt ist und was nicht. Einige beispielhafte Punkte:

  • Welche Mitarbeiter dürfen auf Plattformen wie Facebook „für das Unternehmen“sprechen
  • Hinweis auf die Einhaltung der „Netiquette”
  • Dürfen unter dem Firmenprofil auch private Meinungen geäussert werden oder soll nur über Berufliches berichtet werden?
  • Regelung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit während der Arbeitszeit
  • Verbot des Verrats von vertraulichen Informationen oder Betriebsgeheimnissen
  • Das Einhalten von rechtlichen Vorgaben (insbesondere das Wettbewerbs- und Urheberrecht)
  • Sicherheitsrichtlinien: Datenschutz auf Facebook, Viren, Trojaner, Passwörter

auktionBei der Erstellung von Social Medie Guidelines für Facebook und Soziale Netzwerke ist Ihnen Rechtsanwalt Sören Siebert gern behilflich.

7. Beiträge durch Fans – wer haftet?

Teilweise erlauben Unternehmen ihren „Fans“, eigene Inhalte auf die Facebook Seite zu setzen. Sind diese Beiträge rechtswidrig, so haftet der Betreiber der Facebook Seite nur dann, wenn er sie sich die Beiträge zu Eigen macht – in etwa durch eine Kommentierung – oder wenn er sie trotz Kenntnis ihres rechtswidrigen Inhalts – z.B. nach einem Hinweis durch den Rechteinhaber – nicht von der Seite löscht, vgl. § 7 Abs. 2 TMG. Ist das Posten von Inhalten auf der eigenen Facebook Seite also gestattet, so sollten die Inhalte regelmäßig überprüft und im Zweifel gelöscht werden.

8. „Gefällt mir“-Button: Abmahngefahr oder Datenschutzverstoß?

Wie das Kammergericht Berlin in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung entschied, kann die Verwendung des „Like“-Buttons auf der eigenen Unternehmenswebseite aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht abgemahnt werden. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts in der Verwendung des Buttons ein Verstoß gegen § 13 I TMG zu sehen, dies sei jedoch gerade keine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und kann somit nicht abgemahnt werden.

Um den verbleibenden datenschutzrechtlichen Bedenken entgegenzuwirken, können Sie den kostenfreien Recht24-Facebook-Disclaimer nutzen. 

Fazit

Facebook ist das derzeit beliebteste soziale Netzwerk, um das man nicht herum kommt, wenn man als Unternehmen im „Social Media“ Bereich Fuß fassen möchte. Beachtet man die rechtlichen Vorgaben, so steht dem Erfolg im Social Web aus rechtlicher Sicht nichts mehr im Wege.

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Kommentare  
Michaela
+2 # Michaela 05.06.2018, 18:20 Uhr
Hallo,
habe gerade den Artikel gelesen. Dieser gilt dann ja nun leider nicht mehr seit heute (05.06.2018), oder?

Habe gerade das Urteil gelesen.

EuGH-Urteil zu Facebook: Fanpage-Betreiber sind mitverantwortlich für Datenschutz
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-fanpage-betreiber-sind-mitverantwortlich-fuer-datenschutz-a-1211295.html

Das ist wirklich alles sehr schade, wie alles kaputt gemacht wird. Ich wollte eigentlich im Bereich Onlineshop etwas aufbauen und dazu eine Facebook Fanpage erstellen und dann Facebook Ads schalten, aber dies sollte ich dann nun lassen, oder kann ich, wenn ich das Premium Paket über Sie abschließe trotzdem Facebook Fanpages nutzen und auch dann dementsprechend den Facebook Pixel, oder ist dies nun auch nicht mehr möglich?

DANKE
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K.-D. Fischer
+7 # K.-D. Fischer 07.10.2017, 15:18 Uhr
Ich betreibe als Unternehmer eine Facebook Seite. Ein privater Facebook Nutzer kommentiert einen meiner Beiträge. Dieser Nutzer hat auf seiner Facebook Seite 3.000 Freunde, die öffentlich zugänglich sind. Von meiner Seite kommt nun jeder mit einem Klick auf die Seite des Nutzers und an dessen 3.000 Freunde. Wie schaut das datenschutzrechtlich aus?
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