Start-Ups: Wie gründe ich einen eingetragenen Verein (e.V.)?

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Vereine gibt es in Deutschland viele und vor allem zu den unterschiedlichsten Zwecken: Sportförderung, Hobbys, Wissenschaft oder auch zur Pflege Hilfsbedürftiger. Aber wie gründet man eigentlich einen eingetragenen Verein? Und wie viele Mitglieder braucht man dafür? Die wichtigsten Fragen rund um die Vereinsgründung haben wir in diesem Ratgeber für Sie zusammengestellt.

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Einführung
  2. Pro und Contra
  3. Was genau ist ein Verein?
  4. Wie gründe ich den Verein?
  5. Welche Kosten muss ich für die Gründung einplanen?
  6. Checkliste

1. Einführung

Der Verein ist ganz grundsätzlich gesehen ein Zusammenschluss von Personen, die einen bestimmten Zweck (Sport, Hobby, Wissenschaft, Pflege etc.) gemeinsam verfolgen möchten. Die allermeisten Vereine sind auf nichtwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. Diese dürfen ihrer Ausrichtung und ihrem Zweck nach nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.

Der eingetragene Verein ist außerdem (wie der Name schon sagt) eingetragen - nämlich im Vereinsregister.

Der Verein wird rechtsfähig durch die Eintragung ins Vereinsregister. Ohne Eintragung handelt es sich um einen nichtrechtsfähigen Verein. Dieser trägt dann auch nicht den Zusatz „e.V.“.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist demgegenüber ein wirtschaftlicher Verein. Dieser kann aber nicht ins Vereinsregister eingetragen werden und erlangt seine Rechtsfähigkeit nur durch eine besondere staatliche Verleihung. Da für wirtschaftliche Zwecke eine Vielzahl besonderer Gesellschaftsformen zur Verfügung steht, ist diese Vereinsform sehr selten.

Gesetzlich geregelt ist der Verein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 21 bis 79.

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Der Verein kommt vor allem dann in Betracht, wenn:
sich eine Gruppe von Personen zu einem (nichtwirtschaftlichen) Zweck zusammenschließen will
der Wechsel von Mitgliedern einfach sein soll (der Verein besteht nämlich unabhängig davon, wer Mitglied ist)

2. Pro und Contra

Wie jede Gesellschaft bzw. jeder Zusammenschluss von Personen gibt es auch beim Verein Pro- und Contra-Argumente.

PRO:

Mitlieder haften nicht für den Verein.

e.V. haftet grundsätzlich nur mit seinem Vereinsvermögen.

Es entstehen geringe Gründungskosten und es ist kein Stammkapital notwendig.

Neuaufnahme bzw. das Ausscheiden von Mitgliedern ist unkompliziert

Verein kann gemeinnützig sein, das bringt viele Steuerbegünstigungen mit sich!

CONTRA:

Gründung setzt Einhaltung bestimmter Formalitäten, wie die Erstellung der Satzung und die Wahl eines Vereinsvorstands voraus.

Zur Gründung sind mindestens 7 Mitglieder notwendig.

Der gemeinnützige Verein darf keinen wirtschaftlichen (gewerblichen) Zweck verfolgen.

Wägen Sie die Vor- und Nachteile vor der Gründung gut ab. Insbesondere, wenn Sie gewerbliche Zwecke verfolgen möchten, bieten sich andere Organisationsformen, wie zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die GmbH an.

3. Was genau ist ein Verein?

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Wirtschaftlicher und Nicht-wirtschaftlicher Verein

Wie bereits oben beschrieben unterscheidet man zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Vereinen.

Tipp: „Nicht-wirtschaftlich“ bedeutet nicht, dass der nicht-wirtschaftliche bzw. der gemeinnützige Verein kein Geld verdienen darf! Die unternehmerischen Tätigkeiten dürfen nur nicht den Hauptzweck des Vereins ausmachen.

Gemeinnütziger Verein

Als besondere Form des nicht-wirtschaftlichen Vereins ist der gemeinnützige Verein anerkannt (Idealverein).
Was „gemeinnützig“ ist, steht allerdings nicht in den oben erwähnten Vorschriften vom BGB, sondern in der Abgabenordnung (AO).

In § 52 AO steht: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihr Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

So richtig klar wird daraus für die meisten allerdings nicht, was gemeinnützig genau heißen soll. Zum Glück listet § 52 Absatz 2 AO Beispiele auf, was als „Förderung der Allgemeinheit“ gelten soll. Dazu gehört zum Beispiel die Förderung von:

  • Wissenschaft und Forschung,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Kunst und Kultur,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung,
  • Tierschutz,
  • Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • Schutz von Ehe und Familie,
  • Sport.

Die Aufzählung aller genannter Zwecke können Sie hier einsehen: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html

Tipp: Wegen der Steuervergünstigungen sind gemeinnützige Vereine bei Vereinsgründern sehr beliebt. Sie genießen nämlich Steuervorteile bezüglich der Körperschafts- und Gewerbesteuer.

Nicht eingetragener Verein

Neben dem eingetragenen Verein (e.V.) gibt es auch den nicht eingetragenen (nichtrechtsfähigen) Verein. Auch der nicht eingetragene Verein kann gemeinnützig sein. Da aber im nicht eingetragenen Verein der Vereinsvorstand auch persönlich haftet, bietet sich die Eintragung des Vereins häufig an.

4. Wie gründe ich den Verein?

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Schritt 1: Gründungsmitglieder festlegen

Das Wichtigste vorab: Sie brauchen mindestens 7 Mitglieder, um Ihren Verein ins Vereinsregister eintragen zu können.

Sobald der Verein gegründet ist, sinkt die Mindestanzahl der Mitglieder auf 3. Die Mitgliederzahl darf dann also lediglich nicht mehr weniger als 3 sein.

Ihre 7 Gründungsmitglieder müssen sich für die Gründung zusammenfinden, um den gewünschten nichtwirtschaftlichen Zweck zu verfolgen.

Schritt 2: Gründungsversammlung

Der nächste und zweite Schritt ist die sogenannte Gründungsversammlung. Die Gründungsmitglieder halten diese Versammlung ab, um die Vereinssatzung zu verabschieden und ihren Vorstand zu wählen.

Wichtig: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die beiden Pflichtorgane des Vereins. Der Vorstand übernimmt die Leitung des Vereins und vertritt den Verein auch nach außen.

Sie können recht frei bestimmen, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Häufig sind 1-5 Personen im Vereinsvorstand organisiert.

Schritt 3: Satzung erstellen

Der nächste Schritt zur Vereinsgründung ist die Erstellung der Satzung. Die Satzung muss zwingend:

  • (1) den Zweck des Vereins festlegen,
  • (2) den Namen des Vereins enthalten,
  • (3) den Sitz des Vereins bestimmen,
  • (4) angeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

Zu (1): der Zweck
Den Vereinszweck müssen Sie angeben, um festzulegen welche Ziele der Verein verfolgt. Über den Vereinszweck definiert sich die gesamte Tätigkeit des Vereins. Achten Sie hier also genau auf die Formulierungen.

Wenn Sie eine gemeinnützige Tätigkeit anstreben, ist es sinnvoll, wenn Sie die Satzung vorab zur Prüfung des gemeinnützigen Zwecks dem Finanzamt vorlegen. Wenn nämlich noch Anpassungen der Zweckbeschreibung notwendig sind, können Sie die entsprechenden Änderungen noch vor der Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister vornehmen. So können Sie sich einigen bürokratischen Aufwand und zusätzliche Gebühren ersparen.

Zu (2): der Name
Grundsätzlich gilt: Sie können den Namen für Ihren Verein frei festlegen. Der Name muss jedoch ein Wort bilden, die bloße Abfolge von Zahlen oder Buchstaben ist deswegen nicht erlaubt. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass sich der Vereinsname deutlich von anderen Vereinsnamen unterscheidet, die an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehen.
Achten Sie auch darauf, dass der Name Ihres Vereins nicht irreführend ist. Wenn Sie zum Beispiel den Verein jetzt im Jahr 2017 gründen, dürfen Sie den Verein nicht XX 1917 e.V. nennen. Sonst entsteht nämlich der Eindruck, dass der Verein schon seit 100 Jahre besteht.
Der Name darf natürlich außerdem keine Namensrechte verletzen. Achten Sie deshalb bei der Namenswahl darauf, dass Sie keine Namen von Dritten verwenden.

Zu (3): der Sitz
In der Satzung müssen Sie auch den Sitz des Vereins angeben. Der Sitz muss in Deutschland sein. Sie können den Sitz frei bestimmen. Wichtig ist aber, dass Sie mit Ihrem Verein an diesem Ort tatsächlich aktiv und/oder erreichbar sind.
Wichtig: Ihr Verein kann nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn in Ihrer Vereinssatzung auch tatsächlich ein Sitz angegeben ist!

Zu (4): Angabe, dass Verein eingetragen werden soll
In der Satzung muss außerdem der Vermerk stehen, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.
Neben diesen Pflichtangaben, gibt es auch noch sogenannte „Soll“-Angaben. Danach sollten Sie in der Satzung zusätzlich die folgenden Punkte festhalten:

  • Bestimmungen zum Ein- und Austritt der Mitglieder
  • Beitragspflichten (ob und welche Mitgliedsbeiträge die Mitglieder zahlen)
  • Bildung des Vorstands
  • Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einberufen wird, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse

Neben diesen Soll-Angaben können Sie auch weitere Inhalte durch die sogenannten „Kann“-Angaben regeln. Darin können Sie zum Beispiel genaue Rechte der Mitglieder festlegen und Besonderheiten zu Stimmrechten einzelner Mitglieder bestimmen.

Wichtig: Beim e.V. müssen Sie bezüglich der Form der Satzung die Regelung des § 59 BGB im Blick haben.
Danach müssen Sie beachten:

Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung anmelden.

Der Anmeldung müssen Sie Abschriften der Satzung und der Urkunden zur Vorstandbestellung beifügen.

Die Satzung sollen mindestens sieben Mitglieder unterzeichnen und sie soll den Tag benennen, an dem der Verein errichtet wurde.

Außerdem wichtig: Die Satzung müssen Sie grundsätzlich auf Deutsch verfassen.

Schritt 4: Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister

Wie bereits oben erwähnt müssen Sie den Verein in das Vereinsregister eintragen lassen, damit er zum e.V. (eingetragener Verein) wird.

Tipp: Viele Vereinsregister sind bereits elektronisch. In einigen Bundesländern ist auch die Anmeldung zur Eintragung schon elektronisch möglich. Informieren Sie sich hierüber am besten vorab. Auch die Anmeldung in Papierform ist aber immer möglich.

Zuständig für die Anmeldung und Eintragung ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Da die Bundesländer aber Vereinsangelegenheiten auch bestimmten Amtsgerichten zuweisen können, sollten Sie sich vorab informieren, welches Amtsgericht für Ihre Anmeldung zuständig ist.

Folgende Unterlagen müssen Sie für die Eintragung bereithalten:

  • Anmeldungsschreiben
  • eine Abschrift der Satzung (hierüber wird geprüft, ob mindestens 7 Mitglieder das Satzungsoriginal unterzeichnet haben)
  • Abschrift von Unterlagen, aus denen sich die Bestellung des Vereinsvorstands ergibt (das kann zum Beispiel die Abschrift des Gründungsprotokolls sein)

Die genauen Inhalte dieser Unterlagen können Sie im Ratgeber des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ab Seite 22 hier nachlesen: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Leitfaden_Vereinsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Nach der Eintragung ins Register erhalten Sie einen Registerauszug. Hiermit können Sie den Status als e.V. und die Eintragung nachweisen. Nach der Eintragung erhält ihr Verein dann auch den offiziellen Zusatz „e.V.“.

Tipp: Diesen Nachweis brauchen Sie zum Beispiel für die Eröffnung des e.V.- Bankkontos und beim Finanzamt.

5. Welche Kosten muss ich für die Gründung einplanen?

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Die Gründungskosten für den e.V. sind für Sie als Gründer sehr überschaubar. Fest einplanen müssen Sie lediglich die Kosten für den Notar, der die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister abwickelt, und die Kosten für die Gerichtsgebühren. Zusätzlich fallen noch die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Eintragung des Vereins an.

Tipp: Planen Sie für diese Kostenpunkte ungefähr 120 Euro bis 140 Euro ein.

6. Checkliste

Bedenken Sie vor der Gründung die Vor- und Nachteile

Vor der Gründung eines e.V. sollten Sie sich Gedanken über die Vor- und Nachteile machen. Ein besonderer Vorteil der gemeinnützigen eingetragenen Vereine sind zahlreiche Steuerbegünstigungen. Ein weiterer Vorteil sind die geringen Gründungskosten für den e.V.

Als Nachteil sollten Sie jedoch bedenken, dass Sie im e.V. keinen wirtschaftlichen (gewerblichen) Hauptzweck verfolgen dürfen. Sofern Sie vor allem einen gewerblichen Fokus haben, sollten Sie daher über andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die GmbH nachdenken.

Was müssen die Vereinsgründer bei der Gründung beachten?

Die Gründung eines e.V. ist in der Regel relativ einfach. Die folgenden Schritte sollten Sie dabei beachten:

  • Schritt 1: Die (mindestens 7) Gründungsmitglieder müssen sich für einen gemeinsam verfolgten Zweck zusammenschließen.
  • Schritt 2: Gründungsversammlung, die die Gründungsmitglieder abhalten, um die Vereinssatzung zu verabschieden und den Vorstand zu wählen.
  • Schritt 3: Sie müssen die Satzung festlegen.
  • Schritt 4: Den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden.

Welche Punkte müssen zwingend in der Satzung geregelt sein?

Die Satzung muss zwingend die folgenden Punkte enthalten:

  • den Zweck des Vereins
  • den Namen des Vereins
  • den Sitz des Vereins
  • Angabe, dass der Verein eingetragen werden soll.

Daneben gibt es einige „Soll“-Angaben, wie zum Beispiel Regelungen zum Ein- und Austritt von Mitgliedern. Darüber hinaus können Sie freiwillige „Kann“-Angaben in die Satzung aufnehmen, um die Einzelheiten zu Ihrem e.V. zu regeln.

Augen auf bei der Namenswahl für Ihren Verein

Sie sind bei der Wahl des Namens für Ihren Verein relativ frei. Prüfen Sie aber vorab, ob Ihr Wunschname noch „frei“ ist. Er darf nicht gegen fremde Rechte verstoßen. Vor allem sollten Sie hier die Namen anderer Vereine an demselben Ort oder in derselben Gemeinde im Blick haben. Hier lohnt sich also die Recherche vorab. Von diesen „bestehenden“ Namen muss sich Ihr Vereinsname deutlich unterscheiden.

Nach der Eintragung ins Vereinsregister wird dem Vereinsnamen dann der Zusatz „e.V.“ beigefügt.

Steuern

Im Bereich Steuern wird es für viele eingetragene gemeinnützige Vereine besonders interessant. Wenn Sie nämlich einen gemeinnützigen Verein gründen, genießen Sie Steuererleichterungen im Bereich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die Einnahmen des Vereins, die im Rahmen der satzungsgemäßen gemeinnützigen Arbeit dem Verein zufließen, unterliegen nämlich weder der Körperschafts- noch der Gewerbesteuer. Nur bei bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen des Vereins können diese Steuern anfallen.

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Kommentare  
Wolfgang Pfeffer
+5 # Wolfgang Pfeffer 15.08.2019, 12:49 Uhr
Leider enthält der Beitrag eine Reihe sachlicher Fehler:
1. Zur Gründung eines Vereins genügen drei Mitglieder. Lediglich zur Eintragung sind 7 erforderlich.
2. Gemeinnützige Vereine dürfen sehr wohl wirtschaftliche (gewerbliche) Zwecke verfolgen, wenn diese steuerbegünstigt sind.
3. § 52 Absatz 2 AO listet keine Beispiele auf, sondern ist ein abschließender Katalog gemeinnütziger Zwecke. Zusätzliche Zwecke können nur durch Genehmigung der obersten Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt werden.
4. Es wird der Eindruck erweckt, als sei eine Anmeldung zum Vereinsregister online möglich. Es ist aber immer eine Beglaubigung erforderlich. Das erfordert in dem meisten Bundesländern einen Notar.
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Burkhard Quermann
-4 # Burkhard Quermann 27.09.2018, 13:39 Uhr
immer ein spannendes Thema Selbstständigkeit und heutzutage ist es durch die Globalisierung nicht mehr weg zu denken einen E-commerce Shop zu betreiben.

Doch leider häufen sich die Zahlungsausfälle und man bleibt mit den Kosten sitzen, deswegen ist es wichtig vorab eine Bonitätsauskunft einzuholen, welche mittels Plugin oder Schnittstelle sehr einfach umzusetzen ist z.b. hierdurch: https://www.adu-inkasso.de/leistungen/checkandcollect/

Denn auch die tollste Marke bringt einem nicht viel wenn man seine Kosten nicht mehr decken kann
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