Der Kläger ist Autor von "Wirtschafts- und Rechtsratgebern" die beim verklagten Verlag veröffentlicht wurden. Nachdem die Bücher erschienen und vom Verlag vertrieben wurden stellte der Kläger fest, dass er nicht als Autor der Werke genannt wurde. Daraufhin ließ er dem Verlag eine Abmahnung zukommen. In dieser forderte er den Verlag auf, einerseits die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und andererseits sein Honorar in doppelter Höhe samt seiner außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. Der Verlag unterzeichnete zwar die Unterlassungserklärung, weigerte sich jedoch das geforderte Geld zu überweisen. Daraufhin reichte der Autor Klage ein.
Das Landgericht (LG) Köln (Az.: 28 O 102/07, Urteil vom 29.11.07) hat nun entschieden, dass dem Autor im vorliegenden Fall ein Entschädigungsanspruch gegen den Verlag in der geltend gemachten Höhe zusteht. Wegen unterbliebener Nennung des Urhebers gemäß § 97 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) stellt die Verdoppelung des vereinbarten Honorars eine billige Entschädigung in Geld dar.
Dazu führte das Gericht aus: "Die Verletzung erfolgte auch widerrechtlich. Die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung eines Rechts nach dem UrhG indiziert bereits deren Rechtswidrigkeit. Eine Verletzung des Nennungsrechts scheidet auch nicht aufgrund der von der Beklagten behaupteten Branchengepflogenheiten aus. Die Branchenüblichkeit bedarf sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden (...).
Fazit:
Die Entscheidung des Landgericht Köln stärkt die Rechte der Urheber. Der Urheber hat im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechts ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an einem Werk. Wird, wie in diesem Fall vom beklagten Verlag, dagegen verstoßen, so ist es nur recht und billig, wenn der Urheber eine angemessene Entschädigung erhält.
AnzeigeAutor: Philipp Otto
Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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