Immer wieder berichten wir darüber, wie wichtig es ist, nach einer Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung der abgenahnte Verstoß auch wirklich eingestellt werden muss. Geschieht dies nicht, droht eine Vertragsstrafe. Das OLG Frankfurt musste aktuell klären, wie hoch die Vertragsstrafe ist, wenn abgemahnte Bilder versehentlich nicht gelöscht wurden.
Unerlaubte Produktfoto-Nutzung auf eBay
Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung war es, dass ein eBay-Mitglied unerlaubt Produktfotos in elf seiner Auktion genutzt hatte. Nachdem es hierfür eine Abmahnung vom Rechteinhaber hierfür erhalten hatte, gab das eBay-Mitglied eine Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sich das eBay-Mitglied zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bis zu 5.000 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung. („Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch“)
Dennoch waren auch nach der Abgabe der Unterlassungserklärung die Produktfotos noch in den – mittlerweile beendeten – eBay-Auktion abrufbar, weswegen der Rechteinhaber vom eBay-Mitglied eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 55.000 (11 Verstöße a 5.000 EUR) einforderte. Als das eBay-Mitglied der Forderung nicht in voller Höhe nachkam, zog der Rechteinhaber vor Gericht.
Fortsetzungszusammenhang bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Mit Datum vom 8.2.2012 (Az. 2-06 O 439/11) hatte in der Konsequenz das Landgericht Frankfurt über die Angelegenheit zu entscheiden. Die Richter stellen zunächst fest, dass auch durch bereits beendete eBay-Auktionen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird, wenn die Produktfotos hier nach wie vor noch abrufbar sind. Auch die 5.000 EUR als festgesetzte Vertragsstrafe wurden nicht beanstandet, allerdings deren 11fache Einforderung.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Vertragsstrafe jedoch nur einmal an den Rechteinhaber zu zahlen, da die festgestellten Verstöße als eine so genannte „natürliche Handlungseinheit“ zu sehen sind (nämlich in diesem Fall das Unterlassen, die Bilder aus beendeten Auktionen löschen zu lassen).
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich nun auch die Richter vom Oberlandesgericht Frankfurt / Main an, die mit Beschluss vom 10.07.2013 (11 U 28/12) die Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückwiesen.
Fazit:
Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, wie wichtig es ist, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sicherzustellen, dass hiergegen nicht verstoßen wird und abgemahnte Bilder komplett (und auch vom Server – siehe bereits vorheriger Beitrag auf e-recht24) gelöscht werden.
Für Rechteinhaber gilt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, beim Einklagen von Vertragsstrafen Vorsicht walten zu lassen – denn obwohl im vorliegenden Fall 5.000 EUR zugesprochen worden sind, dürfte es sich aufgrund der Gerichts- und Anwaltskosten zweier Instanzen um keinen positiven Ausgang für den Rechteinhaber handeln.
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