Häufig werden Waren, die über das Internet erworben werden, durch Versandunternehmen bei hilfsbereiten Nachbarn abgegeben, wenn der Kunde nicht erreichbar ist. Hier stellt sich dann die Frage, wann die 14tätige Widerrufsfrist zur Rückgabe von Waren anfängt. Das Amtsgericht Winsen hat sich nun mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Ein Kunde der Waren für ca. 385 Euro bei einem Onlineshop bestellte, war zum Zeitpunkt der Zustellung der Warensendung nicht zu Hause. Der Postbote übergab aus diesem Grunde die Paketsendung an einen hilfsbereiten Nachbarn am 04.08.2011, der über keine ausdrückliche Vollmacht zur Entgegennahme des Paketes verfügte. Die Waren wurden jedoch erst am 11.08.2011 durch den Nachbarn an den Kunden ausgehändigt. Der Kunde war mit den bestellten Waren nicht zufrieden, sodass er den Kaufvertrag beim Online-Händler widerrief. Der Online-Händler vertrat die Ansicht, dass die 14-tätige Widerrufsfrist bereits bei der Abgabe an den Nachbarn am 04.08.2011 zu laufen begonnen hatte und somit durch den Kunden versäumt wurde. Weil der Online-Händler den bezahlten Kaufpreis nicht mehr zurückgewähren wollte, verklagte der Kunde anschließend diesen.
Mit Urteil vom 28.06.2012 (Az.: 22 C 1812/11) gab das Amtsgericht Winsen der Klage des Kunden zu Recht statt, denn die 14-tätige Widerrufsfrist beginne bei sog. Fernabsatzverträgen nicht bereits mit der Abgabe der Warensendung beim Nachbarn. Die Warensendung müsse beim Käufer selbst ankommen. Nach § 312 d BGB beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen, wobei jedoch die Widerrufsfrist bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim tatsächlichen Empfänger zu laufen beginnt. Hiernach müssen die Waren beim Käufer abgeliefert werden. Der Käufer müsse von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Waren zu untersuchen und zu prüfen, ob er sein Widerrufsrecht ausüben möchte. Dies könne nicht in dem Falle geschehen, wenn sich die Waren bei einem Nachbarn befinden. Sofern der Käufer jedoch einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt hat, für ihn Warensendungen entgegenzunehmen, gelte dieser Grundsatz nicht. Hierfür müsse der Nachbar eine schriftliche Vol lmacht zur Entgegennahme der Warensendung vorlegen.
Im entschiedenen Rechtsstreit handelte es sich um einen hilfsbereiten Nachbarn, der über keine schriftliche Vollmacht des Käufers verfügte, sodass die Widerrufsfrist nicht bei Abgabe des Paketes an den Nachbarn begonnen hatte, sondern erst am 11.08.2011, als das Paket dem eigentlichen Käufer übergeben wurde. Das Amtsgericht Winsen hat die Berufung nicht zugelassen.
Fazit
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Aus dem Urteil des AG Winsen wird deutlich, dass unter Umständen die Widerrufsfrist des Kunden nicht in Lauf gesetzt wird, und zwar dann, wenn ein hilfsbereiter aber nicht bevollmächtigter Nachbar die Waren für diesen entgegennimmt. Etwas anderes gilt lediglich dann, soweit die Waren an Nachbarn als Zustellungsbevollmächtigte, an Mitbewohner oder an Familienangehörige übergeben werden.
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Sören Siebert auf Google+