Achtung: Was das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) konkret bedeutet

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Was sind die Ziele des neuen Verpackungsgesetzes? Welche Neuerungen müssen Sie beachten? Und vor allem: Wie wirkt sich das Verpackungsgesetz auf den Onlinehandel aus? eRecht24 klärt Sie über die wichtigsten Veränderungen auf!

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Für wen gilt das Verpackungsgesetz?
  2. Was soll das Verpackungsgesetz erreichen?
  3. Was ändert sich durch das Verpackungsgesetz?
  4. Fazit

1. Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

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Das neue Verpackungsgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Das Gesetz löst die derzeit geltende Verpackungsordnung ab und geht mit mehreren Neuerungen für Onlineshops, Hersteller und Sachverständige einher. Der Gesetzgeber schafft mit der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ eine hoheitliche Aufsichtsbehörde, die gleich mehrere Kontrollfunktionen übernimmt.
Das Verpackungsgesetz bringt weitreichende Änderungen für Hersteller mit sich. Als Hersteller gilt derjenige, der verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer zu diesem Personenkreis gehört und gegen das Verpackungsgesetz verstößt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro bedacht werden. Betroffen sind vor allem Onlinehändler und Importeure.

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2. Was soll das Verpackungsgesetz erreichen?

Das Verpackungsgesetz soll in erster Linie das Recycling stärken – in Zeiten des Klimawandels ein Anliegen mit großem Mehrwert. Die Bundesregierung möchte die Kreislaufwirtschaft vorantreiben und den Umweltschutz stärken. Das Gesetz soll den Anteil von Mehrweggetränke-Verpackungen erhöhen und dafür sorgen, dass Verpackungsabfälle zukünftig noch öfter haushaltsnah gesammelt werden. Dies erhöht den Wettbewerb zwischen kommunalen und gewerblichen Abholern und stärkt die Verbraucher. Wie wichtig diese Ziele sind, zeigen von Plastik überschwemmte Strände und die zunehmende Verschmutzung der Meere. Der Anteil von Mehrwegverpackungen ist zwischen dem Jahr 2004 und 2014 von zwei Dritteln auf unter fünfzig Prozent gesunken. Es besteht also ein riesiges Einsparpotenzial, das der Gesetzgeber offensichtlich erkannt hat.

3. Was ändert sich durch das Verpackungsgesetz?

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Das Verpackungsgesetz begründet zahlreiche Pflichten für Onlinehändler, Sachverständige und weitere Stellen. Wenn Sie die Verhängung von Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro vermeiden möchten, sollten Sie die nachfolgenden Ausführungen genau beachten.

a) Pflicht zur Registrierung

Das Verpackungsgesetz führt eine Registrierungspflicht ein. Hersteller müssen sich, bevor sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken, bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren. Verpackungen, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, dürfen ab Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes nicht mehr in Umlauf gebracht werden. Die Registrierungspflicht gilt gleichermaßen für Großkonzerne, Onlineshops und Einzelhändler. Interessenten werden die Möglichkeit haben, das Hersteller-Register im Internet einzusehen. Die Bundesregierung möchte die Registrierungspflicht nutzen, um die Transparenz von Verpackungsabläufen steigern.

b) Beteiligungspflicht

Die Beteiligungspflicht verpflichtet Hersteller, sich an einem dualen System zu beteiligen. Sie müssen sich bei einem System wie beispielsweise dem „Grünen Punkt“ lizensieren lassen. Der Gesetzgeber möchte durch die Beteiligungspflicht erreichen, dass Verpackungen vermehrt verwertet werden.

c) Einrichtung einer Marktüberwachung

Das Verpackungsgesetz sieht die Errichtung einer Einrichtung namens „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vor. Die Einrichtung ist als Stiftung organisiert und soll den Verpackungsmarkt überwachen. Die Führung obliegt den dualen Systemen und Branchenbetreibern. Die Stiftung übernimmt verschiedene Aufgaben, unter anderem die Registrierung von Herstellern. Sie überwacht Branchenlösungen, nimmt Mengenmeldungen entgegen und prüft die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Außerdem entscheidet sie im Einzelfall, ob eine Verpackungsart zulässig ist oder nicht. Sie arbeitet mit den Landesvollzugsbehörden zusammen, meldet verdächtige Sachverhalte und zeigt Verstöße an.

d) Ausschreibungsverfahren für duale Systeme

Duale Systeme wie der „Grüne Punkt“ sind nach dem neuen Verpackungsgesetz dazu verpflichtet, Meldungen gegenüber der Aufsichtsbehörde zu machen. Dies ermöglicht eine bessere Kontrolle und Überwachung des Markts. Die Betreiber dualer Systeme müssen ihre Leistungen fortan über ein offenes Ausschreibungsverfahren vergeben.

e) Eingliederung von Sachverständigen

Das Verpackungsgesetz schafft neue Vorschriften für die Tätigkeit von Sachverständigen. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer übernehmen ab sofort Prüfaufgaben. Sie dürfen nur nach vorheriger Registrierung tätig werden.

f) Neue Vorschriften für Letztvertreiber

Das Verpackungsgesetz schafft eine neue Regelung für Letztvertreiber von Getränkeverpackungen. Letztvertreiber ist dasjenige Unternehmen, das eine Verpackung an den Endverbraucher bzw. Konsumenten abgibt. Normalerweise handelt es sich um Supermärkte, häufig aber auch um Onlineshops. Diese müssen in Zukunft auf die Letztnutzung der Verpackung hinweisen. So kann sich der Verbraucher noch bewusster für ökologisch vorteilhafte Verpackungen entscheiden.

g) Ausweitung der Pfandpflicht

Auf Einwegverpackungen von Fruchtsäften und Mischgetränken war bisher kein Pfand zu entrichten. Das Verpackungsgesetz ändert diese Regelung. Ab dem 1. Januar 2019 sind Getränke mit einem Molkeanteil von über 50 Prozent mit einem Pfand von 25 Cent belegt. Onlineshops müssen auch angeben, dass es sich um ein solches Produkt handelt. Diese Regelung soll Verbraucher animieren, verstärkt Mehrwegverpackungen zu kaufen.

4. Fazit

Das Verpackungsgesetz soll die Umwelt und den Verbraucher schützen. Nachhaltige Verpackungen erfahren eine deutliche Förderung. Für Hersteller und Händler wird das Verpackungsgesetz zwar mit mehr Aufwand verbunden sein. Der Verbraucher erhält aber die Möglichkeit, seine Entscheidungen stärker zum Wohle der Umwelt auszurichten.

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Kommentare  
Anonym
0 # Anonym 14.08.2018, 09:03 Uhr
Fällt man auch als Einzelunternehmer unter die Anmeldepflicht, wenn man nur Dokumente in Briefumschlägen versendet?
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B.S.
0 # B.S. 15.08.2018, 15:10 Uhr
Das interessiert mich auch. Ich arbeite in einem Unternehmen, welches zum Einen Eintrittskarten verschickt. Diese werden natürlich in Briefumschlägen versendet. Gelegentlich versenden wir auch diverse Merchandiseartikel, die dann in einer geeigneten Versandverpackung an die Endkunden gesendet werden. Diese Versandverpackungen beziehen wir direkt bei dem jeweiligen Produzenten und nach meinem Verständnis ist dies dann auch der Erstinverkehrbringer und somit auch verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu melden, korrekt?

Vielen Dank vorab.
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Guest
0 # Guest 18.08.2018, 16:04 Uhr
leider nein. Sie befüllen, wenn ich Sie richtig verstanden habe, die Verpackungen. Entsprechend gelten Sie als Erstinverkehrbringer.
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E. V.
0 # E. V. 28.11.2018, 17:53 Uhr
unsere Firma versendet Absauganlagen für CNC Maschinen an INDUSTRIEBETRIEBE auf Paletten. Wir packen das Zubehör in Kartonagen ein. Gilt für uns auch die Registrierungspflicht? Ich habe jetzt in mehreren Seiten gelesen, dass dies nur gilt, wenn man an einen Privatkunden etwas versendet.

Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
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Andreas
0 # Andreas 11.12.2018, 11:49 Uhr
Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“
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Kaya
0 # Kaya 04.12.2018, 10:06 Uhr
Ich beziehe meine Verpackungen ausschließlich aus dem Altpapier-Container.
Muss ich mich trotzdem registrieren und Beiträge zahlen ?
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Andreas
0 # Andreas 11.12.2018, 11:43 Uhr
Natürlich müssen Sie hier auch der Registrierungspflicht nachkommen.
Da nicht nachweisbar ist ob diese Verpackungen :
1.von Verbrauchern oder Unternehmen ins Altpapier gelangt sind
2. ob der Vor-Lieferant seiner Plicht nachgekommen ist
Sie sind laut Gesetzestext Hersteller oder in der Nachweispflicht einer Registrierung der Verpackung
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Laura
0 # Laura 11.12.2018, 20:44 Uhr
Unsere Firma importiert Ware aus europäischen Ländern und vertreibt diese Ware deutschlandweit weiter. Sind wir zur Registrierung verpflichtet?
Wir beauftragen meistens eine Spedition die Ware für uns im Ausland abzuholen oder wir werden von den Lieferanten ab Werk beliefert.
Auf eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Laura
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Tom
+1 # Tom 11.01.2019, 12:52 Uhr
Hallo,

wir versenden in unserem Onlineshop die Ware seit Jahren ausschließlich mit Verpackungen mit der Ware auch uns zugeliefert wurde. Wir haben kein Einsatz von zusätzlichen Kartonagen oder Füllstoffen ausgenommen Zeitungspapier von Tageszeitungen. Müssen wir uns auch registrieren? Wenn ja, dann wäre das ja ein doppeltes Abkassieren von Gebühren, da der Vorlieferant im allgemeinen der Hersteller der vertriebenen Produkte, schon bezahlt hat.
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Stephanie Ave
0 # Stephanie Ave 15.01.2019, 08:37 Uhr
Guten morgen

Wie sieht es für mich als inhaberin eine Postagentur aus. Ich verkaufe sowohl Briefumschläge als auch Kartons zum verschicken. Beides beziehe ich von der Deutschen Post.
Vielen dank
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Guest
0 # Guest 22.01.2019, 12:39 Uhr
In einem Telefonat mit Zentralle Stelle wo ich meine Fragen gestellt hatte, wurde mir erklärt:" .... müssen registriert und lizensiert sein, somit ist für den Endverbraucher das Entsorgen dieser Verpackungen kostenfrei." Das klang für mich im Dezember 2018 noch sinnvoll, allerdings halte ich es jetzt für einen Blödsinn.
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Guest
0 # Guest 23.01.2019, 10:55 Uhr
Guten Tag!

Wir sind Hersteller von Waren - versenden diese an Händler. Wir wissen nicht, ob der Händler die Waren 1:1 so an die Endkunden weiter gibt - teilweise werden die Waren auch nochmal weiter an kleine Handwerksunternehmen verkauft. Jetzt verlangt der Händler von uns einen Nachweis, dass wir uns registriert haben. Sind wir hier überhaupt in der Pflicht? - wir verkaufen nicht direkt an Endkunden.
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