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Achtung Abmahnung: Kann eine fehlende Datenschutzerklärung abgemahnt werden?

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Datenschutzerklärungen sollen den Nutzern in Online-Shops und auf Webseiten  erklären, wie die Seitenbetreiber mit Kundendaten umgehen. Bisher war es jedoch so, dass eine fehlende oder inhaltlich unvollständige Datenschutzerklärung nicht abgemahnt werden konnte. Das hat sich jetzt durch ein Urteil des OLG Hamburg geändert.

Werbeagentur weist nicht auf Datenerhebung bei Kundenregistrierung hin

Ein Hersteller von Blutzuckermessgeräten wollte seine Produkte im Internet bewerben. Er beauftragte eine Werbeagentur mit der Erstellung einer Werbekampagne. Potentiellen Kunden wurde in dieser das Angebot gemacht, die Geräte des Herstellers „unter Alltagsbedingungen zum Kennenlernen“ zu testen. Erforderlich war dafür eine Registrierung auf der der Seite der Agentur. Die Internetseite enthielt aber kein Impressum und keine Datenschutzerklärung. Die Kunden wurden nicht darüber informiert, dass bei der Registrierung personenbezogene Daten erhoben werden und wie diese Daten verwendet werden. Dies veranlasste einen Händler, der ebenfalls Blutzuckermessgeräte vertreibt, den Hersteller und die Werbeagentur abzumahnen.

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Er war der Ansicht, dass die Werbeagentur insbesondere gegen die Impressumpflicht nach § 5 TMG und gegen Informationspflicht bei der Erhebung von Daten aus § 13 TMG verstoßen habe. Den Hersteller mahnte er ab, weil dieser für die Verletzung dieser Vorschriften aufgrund der Beauftragung der Agentur mitverantwortlich sei (sogenannter Mittäter). Zwar kam die Werbeagentur der Forderung des Händlers auf Unterlassung nach, allerdings weigerte sich der Hersteller eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Händler erwirkte daraufhin eine einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hamburg. Dagegen wandte sich nun der Hersteller. Er war der Ansicht, dass die Verletzung der Datenschutzbestimmung nicht abgemahnt werden könne, weil diese nicht den Wettbewerb, sondern allgemein den Datenschutz schütze. Das Oberlandesgericht Hamburg musste nun entscheiden.

Abmahnung wegen fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung ist zulässig

Das OLG Hamburg (Urteil vom 27. Juni 2013, Az. 3 U 26/12) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Hersteller der Blutzuckermessgeräte hafte für das Verhalten der von ihm beauftragten Werbeagentur. Zunächst stellte das Gericht klar, dass aufgrund des fehlenden Impressums ein Verstoß gegen die Impressumpflicht (§ 5 TMG) gegeben sei. Die Verletzung der Pflicht müsse sich der Hersteller zurechnen lassen. Dies ergebe sich daraus, dass der Hersteller die Agentur beauftragt habe und daher auch für ihre Verstöße hafte.

Das OLG war zudem der Ansicht, dass die Abmahnung in Bezug auf einen Verstoß gegen die Informationspflicht hinsichtlich der Datenerhebung nach § 13 Abs. 1 TMG berechtigt gewesen war. Die Vorschrift besagt, dass "Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten in verständlicher Form zu unterrichten" haben. Hierzu führte das Gericht aus, dass es sich bei der Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG um eine sogenannte Marktverhaltensnorm handele, deren Verletzung aufgrund des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden könne. Die Richter führten aus, dass die Vorschrift gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Mitbewerber schaffe und so dem Schutz der wettbewerblichen Entfaltung diene. Es sei daher möglich, die fehlerhafte bzw. fehlende Datenschutzerklärung abzumahnen. Die Abmahnung des Händlers war daher in allen Punkten berechtigt gewesen.

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