Markeninhaber haben in der Regel ein großes Interesse, die eigene Marke nur selbst zu verwenden und keine kritischen Äußerungen zuzulassen. Ermöglicht werden kann dies beispielsweise dadurch, dass der Markeninhaber gegen den Rufschädiger eine Unterlassungserklärung erwirkt. Etwas anderes kann nach einer Entscheidung des LG München jedoch gelten, wenn die Marke lediglich in den Meta-Tags einer Webseite verwendet wird.
Ein Webseitenbetreiber verwendete als Meta-Tag einen Begriff, für welchen ein Markeninhaber eine Marke eingetragen hatte. Wurde der Begriff in einer Suchmaschine gesucht, wurde der Suchende gerade auch auf die Seite des Webseitenbetreibers geführt. Der Webseitenbetreiber vertrieb dabei gar keine Produkte der Marke, sondern äußerte im Rahmen seines privaten Internetauftritts nur kritische Meinungen über die Produkte des Markeninhabers, unter anderem, dass die Produkte „wirkungslos“ seien. Letzterer sah dies als markenrechtswidrig an und begehrte Unterlassung auf dem Rechtsweg.
Das Landgericht München I gab in seiner Entscheidung von Ende Januar (Urteil vom 25.01.2011 – Az.: 1 HK O 19013/09) dem Webseitenbetreiber Recht und wies die Klage ab. Der durchschnittliche Besucher der Webseite erkennt nach Ansicht der Richter, dass keine Produkte des Markeninhabers beworben oder Produkte anderer Firmen vorgezogen werden sollen, also gerade keine markenmäßige Nutzung vorliegt.
Vielmehr werde der Markenbegriff nur in redaktioneller Weise benutzt. Durch die Art der Verwendung des Begriffs wird deutlich, dass die Produkte als wirkungslos angesehen werden. Auch wenn Leser der Webseite durch die kritischen Äußerungen potentiell von dem Kauf des Produkts Abstand nehmen, ist die Verwendung der fremden Marke durch den Webseitenbetreiber als zulässig anzusehen, insbesondere weil die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten wurde.
Fazit
AnzeigeWird im Rahmen einer Internetseite sich lediglich kritisch mit den Produkten eines Unternehmens auseinandergesetzt, so stellt diese redaktionelle Nennung noch keine Benutzung der Marke des Unternehmens dar. Durch die Verwendung der fremden Marke in Meta-Tags ergebe sich damit kein Unterlassungsanspruch, weder aus Markenrecht noch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.
Allerdings dürfen in der Kritik dazu keine Waren oder Dienstleistungen beworben werden, was nach Ansicht der Münchner Richter auch nicht durch die Aufnahme der Marke als Meta-Tag der Fall ist. Darüber hinaus ist eine kritische Auseinandersetzung mit den eigenen Produkten grundsätzlich zu dulden, solange die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten wird.
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Sören Siebert auf Google+