Neue Widerrufsbelehrung für den Onlinehandel – Teil II

(1 Bewertung, 4.00 von 5)

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".

Mit einer Reaktionszeit von mehreren Jahren nach Auftreten der ersten Diskussionen, Abmahnungen und Gerichtsurteile zur Musterwiderrufsbelehrung hat das Justizministerium gehandelt. Zum 01.04.2008 trat die „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ in Kraft, verbunden mit einer neuen Musterbelehrung.
Anzeige

Das maßgebliche Problem der alten Musterbelehrung bleibt auch bei der neuen Belehrung erhalten: Diese hat keinen Gesetzesrang. Das bedeutet, dass auch die neue Belehrung abgemahnt werden kann und die Gerichte Teile der Belehrung für rechtswidrig erklären können.

Inhaltlich wurden einige Punkte im Rahmen der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgeändert, die die Gerichte bisher als rechtswidrig beurteilt hatten. Dies betrifft unter anderem folgende Punkte:

Der Beginn der Frist wird neu geregelt

In der neuen Belehrung heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“

Bereits hier treten die ersten Probleme auf. Bisher sind einige Gerichte davon ausgegangen, dass die Belehrung nicht nach Erhalt der Belehrung, sondern am Tag nach Erhalt der Belehrung zu laufen beginnt, so etwa das LG Halle, Az. 1 S 28/05.

Kostenlose Checkliste für Onlineshop-Betreiber - Jetzt herunterladen!

Wie Sie in 5 einfachen Schritten Ihren Online-Shop abmahnsicher gestalten

  • Sie betreiben einen Online-Shop und sind das Abmahnrisiko leid?
  • Sie wollen sich auf den Verkauf konzentrieren?
  • Eine anwaltliche Prüfung ist Ihnen zu teuer?

Internetprofi & Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt Ihnen in der Checkliste wie Sie Ihren Shop auch ohne Anwalt abmahnsicher machen und damit sogar Ihre Umsätze steigern.

Zudem wurde in der Vergangenheit auch die Formulierung „mit Erhalt dieser Belehrung“ abgemahnt und von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen, so etwa das LG Köln, Az.: 31 O 13/07

Fragen der Wertersatzpflicht bei Gebrauch der Sache

Zu der für Shopbetreiber wichtigen Frage, was bei einem Widerruf geschieht, wenn die Ware benutzt wurde und nicht mehr als neu verkauft werden kann, heißt es in der Widerrufsbelehrung:

Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Diese Belehrung sollte nur dann verwendet werden, wenn die Belehrung in Textform vor Vertragsschluss erfolgt. Das ist bei vielen Shops gerade nicht der Fall, so dass die ungeprüfte Übernahme der Belehrung auch hier wieder zu Abmahnungen führen kann. Bei Auktionsplattformen wie eBay ist eine Belehrung vor Vertragsschluss in Textform überhaupt nicht möglich, auch hier kann das Muster nicht ohne Anpassung verwendet werden.

Anmerkungen hierzu finden sich in den „Gestaltungshinweisen“ der Belehrung.

Pflicht zur Benennung der maßgeblichen §§ bezüglich der jeweils einschlägigen Informationspflichten

Neu ist die Pflicht, bei Fernabsatzverträgen und im elektronischen Geschäftsverkehr in der Belehrung selbst auf die maßgeblichen Gesetzesnormen hinzuweisen. Diese muss wie folgt ergänzt werden:

„und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“ bzw.

„ jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“

Ausnahmen und Sonderfälle

Die „Gestaltungshinweise“, die der Musterwiderrufsbelehrung beigefügt sind, weisen darauf hin, dass das Muster in folgenden Fällen nicht verwendet werden kann und entsprechend abgeändert werden muss (nicht abschließend):

  • die Belehrung erfolgt erst nach Vertragsschluss
  • bei schriftlich abzuschließenden Verträgen:
  • bei der Lieferung von Waren
  • bei der Erbringung von Dienstleistungen
  • bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • bei einem Kauf auf Probe
  • bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
  • bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
  • bei fehlendem Hinweis auf die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zur Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform
  • bei Vereinbarung zur Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher
  • bei Finanzdienstleistungen
  • bei finanzierten Geschäften und Darlehensverträgen

In jeden dieser Fälle sind Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen erforderlich. Dies dürfte für den normalen Shopbetreiber und eBay-Verkäufer ohne juristisch Hilfe kaum ohne Rechtsverstöße möglich sein. Die Gefahr von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen ist somit nicht wesentlich geringer geworden.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Die neue Widerrufsbelehrung: Hintergründe und Probleme der alten Musterwiderrufsbelehrung
  2. Die neue Widerrufsbelehrung: Abmahnungen sind auch in Zukunft zu erwarten
  3. Wichtig für bereits abgemahnte Online-Shop-Betreiber und eBay Händler & Fazit
Anzeige
Sagen Sie uns Ihre Meinung zum Thema.
Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Weiterlesen...
Abmahnfalle Facebook: Was Sie tun können, um nicht wegen geteilter Vorschaubilder abgemahnt zu werden Die Nachricht, dass Facebook-Nutzer wegen eines geteilten Links abgemahnt werden können, hat für viel Ärger und große Verunsicherung bei Facebook-Nutzern gesorg...
Weiterlesen...
Lieferpflicht auch bei falscher Preisauszeichnung Im Falle einer falschen Preisauszeichnung auf einer Website hat der Kunde auch dann einen Anspruch auf Lieferung der Ware, wenn der angegebene Preis weit unter ...
Weiterlesen...
Die neue Muster Widerrufsbelehrung 2014 Zum 13. Juni 2014 traten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen im Widerrufsrecht in Kraft. Die wichtigste Änderung ist eine neue Widerrufsbelehrung, über die all...
Weiterlesen...
Airbnb & Co.: Was Sie bei der Vermietung der eigenen Wohnung beachten müssen Internetplattformen zur Vermittlung von privaten (Ferien-)Wohnungen wie z.B. „Airbnb“ boomen. Doch ist die Untervermietung ohne Weiteres zulässig? e-Recht24 zei...
Weiterlesen...
Onlineshops: Dürfen Händler Kunden für Bewertungen mit Gutscheinen belohnen? Kundenbewertungen im Internet sollen die Qualität der Leistungen des Händlers widerspiegeln. Daher ist es besonders wichtig, dass die Kunden bei der Abgabe der ...
 
Anzeige
Anzeige

Der eRecht24 Newsletter

Immer bestens informiert

Bleiben Sie mit unseren kostenlosen Updates zum Internetrecht auf dem neuesten Stand. Infos, Urteile, Checklisten, Sonderangebote.

Prüfen Sie, ob Ihre Widerrufsbelehrung aktuell ist.

Geben Sie die URL Ihrer Widerrufsbelehrung ein.
Beispiel Shop: http://www.shopxyz.de/widerruf.html
Beispiel eBay: http://www.ebay.de/usr/EBAYUSER

loading...
Jetzt Premium-Mitglied werden

Ab Heute gestalten Sie Ihre Website ohne Angst vor Abmahnwellen und ohne teuren Anwalt abmahnsicher.

Alle Videos, Live-Webinare, E-Books, Tools und zahlreiche Rabatte.

Jetzt Mitglied werden

Mehr Informationen zu eRecht24 Premium

Impressum-Generator

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Rechtsberatung vom Anwalt

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Inhalte kostenlos übernehmen

Der eRecht24 Newsticker

kostenfreie aktuelle Inhalte zum Internetrecht

Individuell für Ihre Website angepasst!

 

SSL-Zertifikate

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Rechnungen online erstellen

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

IT-Recht endlich verständlich

Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

Er berät Unternehmer, Shops und Seitenbetreiber in allen Fragen des Rechts der neuen Medien.
www.kanzlei-siebert.de

Als Betreiber von eRecht24 ist er seit mehr als 15 Jahren auch als Internet-Unternehmer tätig. Deshalb finden Sie auf eRecht24 Tipps und Tricks eines spezialisierten Rechtsanwalts, aber verständlich und praxisnah erklärt.        

eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Videos und E-Books, Musterverträge und Erstberatung, Tools und Live-Webinare.

Mehr Informationen

video tutorials teaser

eRecht24-Videos: IT-Recht verständlich

IT-Recht, endlich verständlich: Jetzt können auch Sie Ihre Website einfach und schnell abmahnsicher gestalten, wenn Sie richtig vorgehen!

Mehr Informationen

webinar teaser

Online Schulung mit Rechtsanwalt Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese schnell, einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner bei Ihnen keine Chance!

Mehr Details
Support