Viele Hersteller von Apps haben sich auf die digitale Umsetzung von Spieleklassikern spezialisiert. In diesem Zusammenhang musste sich das Kammergericht fragen, ob eine App mit „Stadt Land Fluss“ betitelt werden darf, wenn diese Wortgruppe als Marke eingetragen ist.
Betroffen von der rechtlichen Auseinandersetzung war ein Hersteller von Smartphone-Apps. Dieser entwickelte und vermarktete eine digitale Version des Spieleklassikers „Stadt Land Fluss“. Die diesbezügliche App nannte er „Stadt Land Fluss – Multiplayer“. In der Folgezeit nahm ihn der Inhaber der Marke „Stadt Land Fluss“ auf Unterlassung in Anspruch. Der Markeninhaber (Verlag Schmidt Spiele) brachte vor, der Spielehersteller habe seine Marke unberechtigterweise markenmäßig verwendet. Der Fall musste daraufhin vom Kammergericht Berlin entschieden werden.
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 01. November 2013, Az. 5 U 68/13) beurteilte den Fall anders als der Kläger. Entgegen der Argumentation des Klägers hat der App-Hersteller die Bezeichnung nicht markenmäßig genutzt. Eine solche Nutzung liegt nur dann vor, wenn die Marke im Rahmen des Absatzes der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Vorliegend weist der Titel „Stadt Land Fluss“ aber nur auf die Art des Spiels und damit auf den Inhalt der App hin. Damit verbunden ist jedoch nicht zugleich die Angabe der Herkunft des Spiels von einem bestimmten Unternehmen. Der Unterlassungsanspruch war daher nicht begründet gewesen.
Fazit:
Es stellt keine Markenverletzung dar, wenn der Name von Apps lediglich auf den Inhalt des Spiels hinweisen soll. Das Kammergericht ließ die Revision nicht zu.
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Sören Siebert auf Google+